Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma iWater Wassertechnik GmbH & Co. KG

1. Allgemeines

Diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind für alle geschäftlichen Beziehungen, Verkäufe und sonstigen Rechtsgeschäfte zwischen uns und unserem Kunden rechtsverbindlich. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen, telefonische und mündliche Abmachungen müssen schriftlich bestätigt werden.

Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen. Der Kunde verzichtet auf eigene Einkaufsbedingungen, wenn er nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht und Sondervereinbarungen wünscht.

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden. Sie gelten auch dann, wenn nicht mehr auf sie Bezug genommen wird.

2. Angebot

Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge bedürfen nach unserer Wahl unserer schriftlichen Bestätigung. Für den Umfang der Lieferung und andere Vertragsinhalte ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung allein maßgebend.

Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (zu Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben in Prospekten und sonstigen drucktechnischen Erzeugnissen (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Die Angaben sind nur verbindlich, wenn auf sie in der Auftragsbestätigung Bezug genommen wird.

Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

3. Preise

Die Preise gelten zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk und handelsüblicher Verpackung für den Straßenverkehr.

Falls zwischen Vertragsschluss und Lieferung die geltenden Preise unserer Lieferanten oder sonstige auf unserer Ware liegenden Kosten (einschließlich öffentlicher Lasten, Zöllen, Steuern, Abgaben usw.) steigen, sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise zu erhöhen. Die Preiserhöhung wird wirksam, sobald wir sie dem Käufer schriftlich mitgeteilt haben. Falls die Preiserhöhung über 5 % liegt, steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu. Das Rücktrittsrecht ist in einer Frist von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung der Preiserhöhung schriftlich zu erklären.

Bei Bestellungen unter 50,00 Euro netto Warenwert erheben wir einen Mindermengenzuschlag in Höhe von 10,00 Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4. Lieferung

Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, schulden wir Lieferung „ab Werk“.

Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (zB Versand oder Installation) übernommen haben.

Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Kunden angezeigt haben.

Ist freie Anlieferung schriftlich vereinbart, so geht die Gefahr über, wenn zu ebener Erde abgeladen ist.

Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Kunden.

Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 8 entgegenzunehmen.

Geringfügige Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion, Form und Ausgestaltung sowie in den in der Beschreibung angegebenen Werten sind aus technischen Gründen zulässig, wenn dadurch der Verwendungszweck, die Qualität und die Funktionalität nicht beeinträchtigt werden.

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Die Ware gilt auch dann als geliefert, wenn sie nach Meldung der Versandbereitschaft nicht unverzüglich, spätestens nach 14 Tagen, abgerufen wird und vorher der Käufer schriftlich in Verzug gesetzt wurde. Die Lieferfrist beginnt, wenn alle Einzelheiten des Auftrages geklärt sind. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der bis dahin vom Käufer zu erbringenden Vertragspflicht voraus.

Verhindern höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen wie Streik oder Aussperrung oder deren Auswirkungen oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen, die Erfüllung der Lieferpflicht, verlängern sich die Lieferfristen um die Dauer der Behinderung. Das gilt auch, wenn derartige Umstände bei unseren Vorlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden dem Käufer unverzüglich mitgeteilt. Ist uns oder dem Käufer auf Grund der Lieferverzögerung die Erfüllung des Vertrages unzumutbar, steht beiden ein Rücktrittsrecht zu.

Sämtliche Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass wir verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagen.

Von uns angegebene Lieferzeiten sind stets unverbindlich, es sein denn, sie sind ausdrücklich und in einer schriftlichen Auftragsbestätigung als Fixgeschäft bezeichnet worden.

Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn

  • die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
  • dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).

Transporthilfsmittel (Mehrwegsysteme) sind unser Eigentum. Sofern diese nicht in einwandfreiem Zustand getauscht, kostenlos zurückgeschickt oder bezahlt werden, erfolgt die Berechnung zu marktüblichen Preisen.

5. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind sofort zahlbar. Wir behalten uns jedoch vor, im Einzelfall Lieferungen nur gegen Barzahlung auszuführen. Rechnungen für Reparaturen und Kundendienstleistungen sind ohne Skontoabzug sofort fällig.

Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.

Gegebenenfalls zu entrichtende Umsatzsteuer sowie alle öffentlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Zölle und dergleichen), zu denen der Lieferant für Materiallieferungen und/oder Entsendung von Personal außerhalb der Bundesrepublik Deutschland herangezogen wird, trägt der Besteller.

Die Annahme von Wechseln oder Schecks nehmen wir nur aufgrund besonderer Vereinbarung zahlungshalber an. Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.

Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

Schecks und Wechsel werden erst nach Einlösung, Forderungsabtretungen erst nach Zahlung gutgeschrieben. Die Forderung und Ihre Fälligkeit bleiben bis dahin unberührt.

Bestehen mehrere Forderungen gegen den Kunden, so werden eingehende Zahlungen mit der jeweils ältesten Forderung verrechnet.

Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel oder Stundungsabreden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit unseres Kunden zu mindern.

6. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung aller offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.

Erfolgt die Zahlung seitens des Käufers an eine gemeinsame Zahlstelle, die den Kaufpreis an uns abzuführen hat, bleibt der Eigentumsvorbehalt mit seinen vorstehenden und nachstehenden Ausgestaltungen so lange bestehen, bis der Kaufpreis vollständig an uns weitergeleitet ist. Die Zahlungen an uns sind erst mit befreiender Wirkung erfolgt, wenn der Betrag vollständig bei uns eingegangen ist. Wird über das Vermögen der Zahlstelle die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, sind gleichgültig, ob das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse nicht eröffnet oder aufgehoben wird, noch offene Forderungen gegen den Käufer direkt an uns auszugleichen.

Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen erwachsen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderen uns nicht gehörenden Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Ware zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Erwirbt der Käufer das alleinige Eigentum an der neuen Sache, überträgt er uns schon jetzt das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für uns.

Weiteräußerungen der von uns gelieferten Ware, gleichgültig ob unverarbeitet oder verarbeitet oder verbunden oder vermischt, ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt gestattet und nur dann, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Käufer untersagt, ebenso die Vereinbarung eines Abtretungsverbotes. Vor Zugriffen Dritter oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte hat der Käufer uns unverzüglich zu benachrichtigen.

Der Käufer tritt hiermit alle ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund hinsichtlich der von uns gelieferten Ware jetzt oder später zustehende Forderungen mit ihrer Entstehung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Voraus an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag zzgl. eines Sicherungsaufschlag von 50%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen.

Im Falle der Weiterveräußerung unserer Ware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung oder der Weiterveräußerung der durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstandenen neuen Sache wird die Forderung gegen den Abnehmer des Käufers in Höhe des Rechnungswertes unserer verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Ware abgetreten oder nur in Höhe des Betrages, der unserem Anteil am Miteigentum entspricht, falls dieser niedriger ist. Das gilt auch im Falle der Veräußerung, nachdem unsere Ware durch Verbindung oder Verarbeitung wesentlicher Bestandteile einer anderen Sache geworden ist.

Der Käufer ist bis zu unserem Widerruf ermächtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Auf unser Verlangen hat der Käufer uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen, die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen um insgesamt mehr als 50%, sind wir zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.

7. Rücksendungen

Rücksendungen, die nicht auf einem gesetzlichen Anspruch beruhen, sind nur dann gestattet, wenn die Ware originalverpackt und in fabrikneuem Zustand ist, nach Herstellungsdatum nicht älter als 1 Jahr ist und nicht unter einem Nettowarenwert von € 50,00 liegt. Vor Rücksendung, die unser vorheriges schriftliches Einverständnis voraussetzt, sind uns Menge und Artikelnummer, Ursprungsrechnung oder Ursprungslieferschein, Serien-Nummer und Rückgabegrund anzugeben. Beruht die Fehldisposition auf unserem Verschulden, tragen wir die durch die Rücksendung entstandenen Kosten, in jedem anderen Falle der Käufer. Weiterhin trägt der Käufer die zusätzlichen Rücknahmekosten von 25% des Nettowertes zzgl. etwaiger weiterer Kosten (z.B. für beschädigte Verpackung). Produkte außerhalb unseres jeweils aktuellen Standardlieferprogramms und Sonderanfertigungen sind in jedem Fall von einer Rücksendung ausgenommen.

8. Sachmängel, Gewährleistung

Dem Kunden obliegt es, zur Wahrung seiner Rechte wegen Mängeln die Ware unverzüglich nach Anlieferung an den Kunden oder an den von Ihm bestimmten Dritten umfassend auf Mängel zu untersuchen.

Der Kunde hat offensichtliche Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Unter­suchung erkennbar gewesen wären schriftlich zu rügen. Die gelieferten Gegenstände gelten als vom Kunden genehmigt, wenn uns nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht.

Bei verstecken Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.

Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, dh. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Kommt es zur Ersatzlieferung oder macht der Käufer von seinem Recht auf Rücktritt vom Vertrage Gebrauch, hat er die mangelhafte Sache zurückzugeben.

Auf unser Verlangen ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Übergabe des Kaufgegenstandes an den Kunden, bzw. ab Abnahme, soweit eine Abnahme erforderlich ist. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aus grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzungen von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

Die vorbezeichnete Verkürzung der Verjährung gilt nicht in den Fällen des § 438 I Nr. 2 BGB (Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursachen) vor, dann verbleibt es bei der 5-jährigen Verjährung.

Handelt es sich bei der Verkaufsware um einen gebrauchten Gegenstand, dann sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aus grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzungen von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

Für die Überprüfung von angeblich defekter und zurückgesandter Ware berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr, sofern die Ware sich als nicht mangelbehaftet herausstellen sollte. Die zu erhebende Bearbeitungsgebühr bemisst sich nach dem erforderlichen Aufwand hinsichtlich der technischen Überprüfung und wird im Stundensatz abgerechnet. Die mit der Rücksendung verbundenen Kosten werden vom Kunden übernommen.

9. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

Die Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbes. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der Nr. 9 eingeschränkt.

Wir haften nicht für Schäden, die unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen durch einfacher Fahrlässigkeit verursacht haben. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit oder der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

Soweit uns keine arglistige, vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt; insoweit haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Lieferungsgegenstand entstanden sind, es sei denn, es handelt sich dabei um eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie um Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

Bei Sonderanfertigungen bzw. bei Umbaumaßnahmen an Serienprodukten zum passenden Einbau, hat der Besteller die Pflicht, uns detaillierte Angaben zur Verfügung zu stellen. Sollten die Angaben des Bestellers oder seines Architekten falsch sein, mit der Folge, dass die bestellte Ware nicht verwendet bzw. eingebaut werden kann, so haftet für alle in Betracht kommenden Schäden lediglich der Besteller. Wir haften weder für Angaben des Bestellers noch für Angaben dessen Architekten.

10. Warenkennzeichnung

Eine Veränderung des Liefergegenstandes bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Eine Veränderung des Liefergegenstandes und jede Sonderstempelung, die als Ursprungszeichen des Bestellers oder Dritter gelten und den Anschein erwecken könnten, dass es sich um ein Sondererzeugnis handelt, sind unzulässig.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz unsere Firma, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Kunden ist der Sitz unserer Firma.

Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Personen, die keinen inländischen Gerichtsstand haben, auch bei Wechsel- und Scheckklagen, ist der Sitz unserer Firma. Wir können nach unserer Wahl den Käufer auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gerichtsstand verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen deutsches Recht unter Ausschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über den internationalen Warenkauf (CISG).

Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

12. Datenschutz, Hinweis gemäß § 26 Bundesdatenschutzgesetz

Die im Rahmen der Durchführung des Vertragsverhältnisses und für den Geschäftsverkehr erforderlichen vertragsbezogenen Daten werden in einer EDV-Anlage verarbeitet und gespeichert.